Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung § 95 Abs. 1a AußStrG


Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung § 95 AußStrG Linz Land Freistadt Perg Urfahr
Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung

Seit 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen. Hierbei geht es nicht um Schuldfragen, sondern rein um das Wohl des Kindes/der Kinder.

 

Ich bin seit Inkrafttreten dieses Gesetzes akkreditiert, Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung nach § 95 AußStrG durchzuführen. Das Gespräch wird mit vorgegeben Themen gestaltet, trotzdem wird, soweit als möglich, auf Ihre individuellen Anliegen Bezug genommen. Die Kinder sind dabei nicht anwesend.

 

Für gewöhnlich kommen Eltern gemeinsam zur Beratung. Das ist jedenfalls vorteilhaft, damit beide Elternteile auch die Fragen oder Anliegen des jeweils anderen erfahren. Es kann jedoch Gründe geben, warum das nicht möglich ist, dann können auch Einzeltermine vereinbart werden. Die Elternberatung bei Scheidung ist vertraulich, daher gibt es auch keinerlei Rückmeldung über die besprochenen Inhalte an das Scheidungsgericht.

 

Ziel der vertraulichen Beratung ist, Sie als Eltern dabei zu unterstützen, Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder bei den mit der Trennung beziehungsweise Scheidung einhergehenden Veränderungen gut zu begleiten. Damit verbunden ist auch die Hoffnung, dass Sie sich als Eltern gut koordinieren und so Ihr Kind effektiv entlasten. Wichtig ist, dass Eltern die Bedürfnisse Ihres Kindes in der Trennungssituation (an)erkennen und darauf entsprechend eingehen können. Die kindlichen Perspektiven stehen im Mittelpunkt und werden aus entwicklungspsychologischer und familiendynamischer Sicht besprochen. Zu Beginn des Gesprächs will ich gerne verstehen, wie Sie die derzeitige Situation Ihres Kindes mit Bezug auf die Trennung einschätzen. Dabei interessiert mich auch, welches Verhalten Sie an Ihrem Kind in diesem Zusammenhang vielleicht bemerkt haben, und wie es Ihnen bisher gelungen ist, Ihr Kind bei der Verarbeitung der Scheidung zu unterstützen oder zu entlasten. Folgende Themen sind Inhalt der Beratung:

  • Auseinandersetzung mit den speziellen Bedürfnissen Ihres Kindes in der Trennungssituation
  • Informationen über die unterschiedlichen, altersabhängigen und situationsspezifischen Reaktionen Ihres Kindes infolge der Trennungssituation
  • Informationen zur Gestaltung der Kontaktregelung
  • Information zu den Besonderheiten einer "Patchwork-Familie"
  • Trennung als Übergangszeit - Wer kann helfen?
  • Informationen über weiterführende Hilfs- und Betreuungsangebote
  • Bücher zum Thema Trennung/Scheidung

Die Beratung ist verpflichtend, die Bestätigung darüber müssen Sie spätestens beim Scheidungstermin vorlegen. Nehmen Sie sich ein (50 min) bis zwei Einheiten (100 min) für diesen Termin Zeit. Nach Abschluss der Beratung erhalten Sie die Bestätigung für das Gericht. Sie bekommen von mir ebenfalls eine Mappe mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Gesprächsinhalte.

 

Selbstverständlich können Sie bei mir auch - über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus - eine begleitende Beratung (Einzel- oder Paarsetting) zur Unterstützung im Scheidungsprozess in Anspruch nehmen, um Ihrem Kind bzw. den Kindern verlässliche Eltern zu bleiben.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage Trennung und Scheidung des Bundesministeriums für Justiz. Sie finden dort auch meinen Eintrag als Berater.

 

Ich biete auch kurzfristig Termine an, die sich an Ihrem Scheidungstermin am Bezirksgericht orientieren. Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen rund um eine Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung zur Verfügung!


Selbst wenn sich die Partner scheiden lassen, können Sie sich nicht vom Kind scheiden lassen.

Es gibt nicht die Wahl Vater/Mutter zu sein oder nicht.


Neben der Bestätigung über die absolvierte Beratung nach §95 AußStrG müssen für die Scheidungsvereinbarung folgende Punkte geregelt werden:

  • die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bzw. der Schulden
  • die gegenseitigen unterhaltsrechtlichen Ansprüche
  • die Obsorge für die gemeinsamen Kinder
  • die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern
  • eine Regelung über die Ausübung des Kontaktrechts (früher: Besuchsrecht) zu gemeinsamen Kindern
    (aus www.help.gv.at, 24.07.2018)

„Die Zeit der Trennung bedeutet eine Umgestaltung des (Beziehungs-) Lebens

für Eltern und deren Kinder. Sie bietet sowohl Chancen als auch Risken.“

Karl Grabner





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Infoblatt Einvernehmliche Scheidungsbera
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Als Einstimmung auf unser Gespräch können Sie sich dieses Video ansehen: